Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte
Stand September 2002
I. Allgemeines. Geltungsbereich
(1) Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftige - gegenüber den in Ziff. l (Abs.2) genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für Inlands-geschäfte. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene
anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem Inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Gegenüber unseren im Ausland ansässigen Kunden gelten unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte".
II. Warenbeschreibungen. Angebotsunterlagen. Umfang der Lieferung. Änderungsvorbehalt
(1) Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten, Angeboten etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
(2) An unseren Angebotsunterlagen, insbesondere an Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie eventueller Software behalten wir uns alle
Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen
Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn
unser Angebot nicht angenommen wird.
(3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits und dessen fristgerechter Annahme das
Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes
nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.
III. Preis
Die angegebenen Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht, Montage, Verpackung und Versicherung zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
IV. Lieferzelt, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden. Annahmeverzug
(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich
der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Liefertrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung,
aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Liefertrist in angemessenem Umfang.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss
eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind.
Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die
Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag
zurücktreten.
(3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt,
unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie
geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
(4) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund
Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei
Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
- in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung der entstandenen Kosten verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt
handelt, oder
-in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und
unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem
Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei
Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.
(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. V (4) den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
(6) Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. IX genannten Grenzen.
V. Lieferung. Versand. Gefahrübergang. Transportversicherung
(1) Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(2) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(3) Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste und/oder schnellste Versendung.
(4) Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen
erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
(5) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
VI. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 10 % innerhalb von 30
Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).
(2) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende
Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener,
entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
(4) Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt
der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. IV (4) sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit
bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3,0 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 % p. a., verlangen zu können,
bleiben unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten,
Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine
Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines
Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit
dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns
ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu
unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer
Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können.
(3) Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.
Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(5) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten
Werklohn- oder sonstigen Forderungen) (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des
Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo") in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir
ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstand.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d.h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch
Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur
vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte
Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche
Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
VIII. Mängelrügen. Sachmängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art innerhalb von acht Werktagen (der Samstag gilt nicht als Werktag) ab Lieferung
schriftlich zu rügen - versteckte Mängel jedoch erst innerhalb von acht Werktagen ab Entdeckung -; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
(2) Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere
verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung
fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern.
(3) Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, natürlicher Abnutzung
(insbesondere von Verschleißteilen), ungeeigneten Betriebsmitteln etc. Keine Sachmängelansprüche entstehen ferner bei einer nur unerheblichen Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.
(5) Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. IX genannten Grenzen.
(6) Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere
Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Ziff. VIII (2), (5) können wir erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die
Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.
IX. Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit.
Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei
einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine
vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.
(2) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber uns richtet sich nach Ziff. VIII (4), soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder
nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
X. Schutzrechte Dritter
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen
frei.
XI. Datenspeicherung. Erfüllungsort. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist, seine Daten abgespeichert und weiterverarbeitet werden.
(2) Sofern nichts anderen vereinbart ist, ist Erfüllungsort Untergruppenbach (Bundesrepublik Deutschland).
(3) Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten- Heilbronn
(Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Produkt-Division UV-Brenner
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